Gefährliche Drohung
Nicht immer muss es zu Handgreiflichkeiten kommen. Manchmal reicht auch schon die Androhung einer strafbaren Handlung aus, um strafbar zu werden . Bei der „Gefährlichen Drohung” zum Beispiel. Im Gesetz heißt es, dass es reicht, wenn man jemanden gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, also ihm Angst zu machen. Es ist dabei egal, ob man die Drohung gegen den Bedrohten selbst oder einen seiner Angehörigen oder Freunde ausspricht oder ob es sich dabei wirklich um eine Drohung gegen das Leben handelt. Auch Drohungen gegen die Ehre (man droht mit einer Verleumdung), gegen die Freiheit (es wird eine Entführung angedroht) oder das Vermögen sind strafbar. Voraussetzung ist immer nur, dass mit der Drohung auch wirklich Furcht eingeflößt werden könnte. Das Gesetz sieht für so eine Handlung – je nach Gefährlichkeit und Schwere der Drohung – ein bis drei Jahre Freiheitsstrafe vor.
Hausfriedensbruch
Auch die Wohnstätte anderer Menschen wird durch das Gesetz beschützt. Wer in das Haus oder die Wohnung eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt eindringt, begeht Hausfriedensbruch. Besonders schwer bestraft wird ein Hausfriedensbruch, wenn das Eindringen mehrerer Personen erzwungen werden soll, wenn gegen eine in der Wohnstätte befindliche Person Gewalt ausgeübt werden soll oder wenn Waffen mitgeführt werden, die einen eventuellen Widerstand brechen oder verhindern sollen. Ebenso wie zuvor wird je nach Schwere der Tat eine Freiheitsstrafe von ein bis drei Jahren verhängt.