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Ein harmonisches Miteinander von Mensch und Tier – insbesondere Mensch und Hund – in einer Großstadt erfordert, dass die Regeln und Rechte der Tierhaltung bekannt sind und auch eingehalten werden.

Wo und was Tiere, im Speziellen Hunde, in Wien dürfen oder nicht dürfen ist im Wiener Tierhaltegesetz geregelt.

hundehaltung

An öffentlichen Orten (Straßen, Plätze, aber auch öffentlich zugänglichen Gebäude oder Grundstücke) müssen Hunde an der Leine geführt werden oder einen Maulkorb tragen. In Parks und auf gekennzeichneten Lagerwiesen müssen Hunde immer an der Leine geführt werden und an öffentlichen Orten, wo üblicherweise viele Menschen anzutreffen sind (z.B. Lokale, Öffis, Veranstaltungen), müssen Hunde immer mit einem Maulkorb versehen sein.

Hunde dürfen sich auf keinen Fall in Sandkisten und auf Kinderspielplätzen aufhalten. In Hundezonen bzw. auf Hundeauslaufplätzen dürfen Hunde ohne Leine und Maulkorb frei laufen und spielen.
Die Einhaltung der Bestimmungen trifft sowohl den Besitzer, als auch den, der mit dem Hund unterwegs ist. Wenn du das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hast, sind deine Erziehungsberechtigten dafür verantwortlich, dass diese Gesetze eingehalten werden. Gegebenenfalls haben Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte sogar die Abnahme des Hundes zu veranlassen.

Besondere Bestimmungen gibt es für sogenannte Listenhunde (Kampfhunde). Als Listenhunde gelten in Wien derzeit folgende 12 Hunderassen (und Kreuzungen dieser Hunde untereinander bzw

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. mit anderen Hunden): Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Pit Bull Terrier, Rottweiler, Dogo Argentino.

Hundeführscheinprüfung

Wer einen solchen Hund halten oder verwahren will, muss eine Hundeführscheinprüfung absolvieren. Die Prüfung ist drei Monate nach Aufnahme der Haltung eines solchen Hundes, frühestens jedoch ab dem sechsten Lebensmonat des Hundes, zu absolvieren. Bis zur positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung müssen solche Hunde an öffentlichen Orten immer mit einem Maulkorb versehen sein.
Zur Prüfung wirst du jedoch erst zugelassen, wenn du das 16. Lebensjahr vollendet hast und über die notwendige Verlässlichkeit verfügst. Mit anderen Worten heißt das, Jugendliche unter 16 Jahren dürfen einen Listenhund weder halten (besitzen) noch verwahren (Gassi gehen). Der Antrag um Zulassung zur Prüfung ist bei der MA 60 zu stellen.
Nicht vergessen: Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde sind von einem Tierarzt kennzeichnen (chippen) zu lassen und müssen registriert werden
. Ebenso muss die Hundesteuer ordnungsgemäß entrichtet werden. Außerdem muss für Hunde, die in Wien gehalten werden, eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindesten 725.000 Euro bestehen, damit Forderungen aus Sachschäden oder Verletzungen, die der Hund eventuell verursacht, gedeckt sind. Für weitergehende Fragen und umfassende Auskünfte steht auch die Tierschutzombudsstelle Wien zur Verfügung.

Die Haltung von gefährlichen Wildtieren ist in Wien verboten. Die Landesregierung Wien hat durch Verordnung bestimmt, welche Arten von Wildtieren als gefährlich anzusehen sind und daher in Wien nicht gehalten werden dürfen.