Gemeinnützige Leistungen statt Strafe für Jugendliche
Durch die Diversion, eingefügt in die Strafprozessordnung durch BGBl I 1999/55, wurden folgende Möglichkeiten geschaffen, durch die ein Beschuldigter (alle personenbezogenen Ausdrücke betreffen Frauen und Männer gleichermaßen) ohne ein Strafverfahren und ohne eine Verurteilung eine begangene Straftat ausgleichen kann, und zwar durch:
- Zahlung eines Geldbetrages (§ 200 StPO)
- Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§§ 201, 202 StPO)
- Bewährung in einer Probezeit (§ 203 StPO)
- Außergerichtlicher Tatausgleich (§ 204 StPO)
Gerade in Strafverfahren gegen Jugendliche hat sich die Möglichkeit, gemeinnützige Leistungen zur Abwendung eines Gerichtsverfahrens und einer allfälligen Vorstrafe zu erbringen, besonders bewährt.
Voraussetzungen für die Einräumung der Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen für Jugendliche sind:
- Die Tat darf nicht ein Verbrechen darstellen, das in die Zuständigkeit des Schöffen- oder Geschworenengerichtes fällt (d.h. mit wenigen Ausnahmen mit nicht mehr als 5 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sein).
- Die Schuld des Täters darf nicht schwer sein.
- Die Tat darf nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt haben.
- Dass der Beschuldigte sich ausdrücklich bereit erklärt, innerhalb von 6 Monaten unentgeltlich gemeinnützige Leistungen im Ausmaß von maximal 120 Stunden zu erbringen.
Der praktische Ablauf eines Diversionsverfahrens wird mit folgendem Beispiel dargestellt:
Die beiden 16-jährigen Schüler Fritz und Hugo befanden sich nach einem Partybesuch auf dem Nachhauseweg. Sie kamen auf die Idee, Kanaldeckel auszuheben und diese neben die Straße zu legen. Sie beschädigten auch Pflanzen einer Grünanlage und rissen einige Bäumchen aus. Ein aufmerksamer Autofahrer entdeckte die offenen Kanallöcher und verständigte die Polizei. Die Polizisten konnten die in der Nähe der Tatorte befindlichen Kanaldeckel finden und wieder anbringen, sodass es zu keinem Unfall kam. Im Zuge der sofort eingeleiteten Ermittlungen konnten Fritz und Hugo noch am Nachhauseweg erwischt werden. Aufgrund der Verschmutzungen an den Händen und Kleidern konnten sie rasch der Taten überführt werden. Nach anfänglichem Leugnen legten sie umfassende Geständnisse ab.
Die Polizei erstattete einen Abschlussbericht an die zuständige Staatsanwaltschaft. Der auf Jugendstrafsachen spezialisierte Staatsanwalt beurteilte das Verhalten der beiden Jugendlichen als Vergehen der schweren Sachbeschädigung (die Strafdrohung dafür beträgt für Jugendliche Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr). Da die beiden Jugendlichen bislang unbescholten waren und den Schaden inzwischen gutgemacht hatten, fand der Staatsanwalt nach kurzer Prüfung, dass die Voraussetzungen für eine Diversion gegeben sind und setzte für beide 50 Stunden gemeinnützige Leistungen fest. Mit der Durchführung der Diversion beauftragte er den Verein NEUSTART.
Beim Verein Neustart wurde der Akt von einem Sozialarbeiter bearbeitet. Vor Vermittlung der beiden Jugendlichen an Einrichtungen zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen fand ein Erstgespräch statt. Dabei erfolgt zunächst eine Belehrung über das Wesen der Diversion. Fritz und Hugo erklärten sich ausdrücklich bereit, die geforderten Leistungen zu erbringen. Sodann wurde auf Wunsch von Fritz ein Altersheim ausgesucht, in welchem er die ihm aufgetragenen 50 Stunden ableisten konnte. Für Hugo wurde ein städtischer Bauhof ausgesucht, in welchem er die gemeinnützigen Leistungen verrichten konnte.
An den folgenden 10 Wochenenden (jeweils Samstags 14.00 – 19.00 Uhr) verrichtete Fritz seine Arbeiten in einem Altersheim. Er verrichtete Tätigkeiten in der Küche und beim Service. Die übrige Zeit nützte er zum Kartenspielen mit alten Leuten, für Begleitungen beim Spazieren im Garten, für einfaches Zuhören und Unterhaltung.
Hugo verrichtete seine gemeinnützigen Leistungen beim städtischen Bauhof in den Sommerferien innerhalb von 5 Wochen (jeweils Donnerstags und Freitags 08.00 bis 13.00 Uhr). Sein Aufgabenbereich umfasste im Wesentlichen Park säubern, Müllentsorgung, Pflanzengießen und Rasen mähen.
Nach Erbringung der aufgetragenen gemeinnützigen Leistungen führte der Sozialarbeiter von NEUSTART mit Fritz und Hugo ein Abschlussgespräch durch. Dabei wird über die Erfahrungen der Beschuldigten während der Verrichtung der gemeinnützigen Leistungen gesprochen. Es werden aber auch Fragen gestellt, ob und wie mit Mitarbeitern der Einrichtungen darüber gesprochen wurde, warum sie gemeinnützige Leistungen zu erbringen hatten. Beide bestätigten, dass es für sie schwer gewesen sei, einzuräumen, dass sie wegen einer Straftat gemeinnützige Leistungen erbringen müssen. Dieses Auseinandersetzen mit ihrer Tat habe ihnen aber klar vor Augen geführt, wie sinnlos ihre Tat gewesen sei. Beide hätten sich fest vorgenommen, keine Straftaten mehr zu setzen. Letztlich wurde mit ihnen zum Zwecke der Normverdeutlichung noch einmal über die Tat und die gewonnene Schuldeinsicht gesprochen. Anschließend erfolgte der positive Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft. Danach wurde das Ermittlungsverfahren gegen Fritz und Hugo eingestellt.
Sowohl Staatsanwälte, Sozialarbeiter, Mitarbeiter von Einrichtungen, in denen gemeinnützige Leistungen erbracht werden, als auch Eltern bezeichnen diese Art der Diversion als sehr wertvoll. Sie erachten diese Art der Reaktion der Strafverfolgungsbehörden auf Fälle der kleinen Kriminalität wesentlich sinnvoller und wirksamer, als ein gerichtliches Strafverfahren mit einer Verurteilung zu einer Geldstrafe. Ein beträchtlicher Teil der Mitarbeiter in Einrichtungen sind selbst Mütter und Väter und loben als Eltern insbesondere den erzieherischen Charakter der gemeinnützigen Leistungen.
Dr. Wilfried Siegele
Leiter Staatsanwaltschaft Feldkirch