Bei vielen Events – auch im privaten Bereich und insbesondere zum Jahreswechsel – gehört es mittlerweile zum guten Ton, ein mehr oder weniger pompöses Feuerwerk zu veranstalten. Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen „Feuerwerkskörpern“ ist aber auch mit Gefahren verbunden. Immer wieder werden, durch unsachgemäße Handhabung, Menschen schwer verletzt oder Sachen beschädigt. Die Gefahren, die von pyrotechnischen Gegenständen ausgehen, werden oft unterschätzt.
Das Pyrotechnikgesetz soll diesen Gefahren und Risiken entgegenwirken. Pyrotechnische Gegenstände werden in vier Gruppen unterteilt:
- Feuerwerkskörper (F),
- pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater (T),
- sonstige pyrotechnische Gegenstände (P) und
- pyrotechnische Sätze (S).
Je nachdem, ob von einem pyrotechnischen Artikel keine, nur eine geringe bis mittlere oder eine große Gefahr ausgeht, werden diese Gegenstände innerhalb ihrer Gruppe bestimmten Kategorien zugeordnet. Feuerwerkskörper gehören den Kategorien F1 bis F4, pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater den Kategorien T1 und T2, sonstige pyrotechnische Gegenstände den Kategorien P1 und P2 und pyrotechnische Sätze den Kategorien S1 und S2 an. Anknüpfend an diese Kategorien werden Altersbeschränkungen festgelegt und Voraussetzungen für Besitz, Verwendung, Überlassung und Inverkehrbringen geregelt.
Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen nur von Personen besessen und verwendet werden, die das 12. Lebensjahr vollendet haben und sie dürfen nur einzeln und getrennt voneinander gezündet werden. Zur Kategorie F1 zählen (wenn sie der ÖNORM entsprechen): Knallbonbons, Knatterartikel, Blitztabletten, Fontänen, Bodenfeuerwirbel, Wunderkerzen, Scherzzündhölzer, Partyknaller, Schlangen, Knallziehbänder, Tischfeuerwerke, Knallerbsen usw.
Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (und pyrotechnische Sätze der Kategorie S1) dürfen nur von Personen besessen und verwendet werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und auch sie dürfen nur einzeln und getrennt voneinander gezündet werden. Dabei ist zu beachten, dass die Verwendung dieser Feuerwerkskörper im Ortsgebiet, in geschlossenen Räumen und in der Nähe größerer Menschenansammlungen grundsätzlich verboten ist. Auch zu Silvester sind Verbot und die Strafbarkeit von gezündeten Feuerwerkskörpern im Ortsgebiet nicht aufgehoben. Zur Kategorie F2 zählen (wenn sie der ÖNORM entsprechen): Steigende Kronen, Knallkörper, Knallfrösche, Blitzknallkörper, Batterien, Pyrodrifter, Sprungräder, Feuertöpfe, Raketen, Römische Lichter, Feuerwerksrohre usw.
Feuerwerkskörper der Kategorie F3 und F4 (sowie pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T1, T2, P1, P2 und S2) dürfen nur von Personen besessen und verwendet werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie über einen Nachweis von Sachkunde oder Fachkenntnis und eine behördliche Bewilligung verfügen.
Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur in den Handel gelangen, wenn sie unter anderem folgende Kennzeichnung aufweisen:
- CE – Kennzeichen
- Die betreffende Altersgrenze
- Die jeweilige Kategorie
- Gebrauchsanweisungen
- Mindestsicherheitsabstand
und noch einige andere.
Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände, die keine derartige Kennzeichnung aufweisen, sind verboten.
Jede Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, die von ihrer vorgesehenen Bestimmung abweicht, ist verboten . Innerhalb und in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen, Tierheimen, Tiergärten, in der Nähe von leicht entzündlichen oder explosionsgefährdeten Gegenständen, Anlagen und Orten (wie insbesondere Tankstellen), sowie in der Nähe größerer Menschenansammlungen ist die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen selbstverständlich verboten.
Wenn du überlegst, wirst du sicher feststellen, dass es bessere Möglichkeiten gibt, sein hart erspartes Taschengeld zu investieren als in Dinge, die innerhalb weniger Sekunden in Rauch aufgehen und zudem deine Gesundheit gefährden können.