Führerschein und eigenes Auto sind wichtig.
Jeder der sagt, dass das nicht stimmt, hat noch nie stundenlang auf den Bus warten müssen oder ist noch nie bei strömendem Regen mit dem Moped gefahren.
Für den Erwerb gibt es einige gesetzliche Vorschriften, die, wen wundert es, im „Führerscheingesetz” niedergeschrieben sind.
Zuerst einmal zu den
verschiedenen Führerscheinklassen.
A: umfasst Motorräder (auch solche mit Beiwagen) und auch Kraftfahrzeuge mit drei Rädern, mit einer Leistung von mehr als 15 kW. Wichtig – es gibt auch die Klassen A1 (Hubraum bis zu 125 ccm und bis zu 11 kW Leistung) und A2 (bis zu 35 kW Leistung).
B: umfasst das umfangreichste und wichtigste Programm. Kraftfahrzeuge (Kfz) mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t, nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen (außer dem Lenker) und Kfz mit drei Rädern, mit einer Leistung von mehr als 15 kW, sofern der Lenker das 21. Lebensjahr vollendet hat. Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Leistung von nicht mehr als 11 Kilowatt – unter der Bedingung, dass man seit mindestens fünf Jahren die Lenkerberechtigung B hat, sich nicht mehr in der Probezeit befindet und praktischen Unterricht nachweist.
C: Kfz mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen (außer dem Lenker) – LKW und unter bestimmten Bedingungen auch Omnibusse.
C 1: Kfz der Klasse C mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von weniger als 7,5 t.
D: Omnibusse, Sonderkraftfahrzeuge.
E: Berechtigung zum Ziehen anderer als leichter Anhänger.
F: Unter anderem Zugmaschinen, Motorkarren und landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen (vor allem Traktoren) sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen die alle eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h aufweisen.
Allgemein werden folgende Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung (kompliziertes Wort für Führerschein) verlangt:
- 1. Das für die angestrebte Führerscheinklasse erforderliche Mindestalter muss erreicht worden sein.
Ab 16 Jahren kann man die Klasse F, beschränkt auf landwirtschaftliche Fahrzeuge, sowie die Klasse A1 machen
. Ab 18 die Klasse A, eingeschränkt auf die Klasse A2 und die Klassen B oder B+E. - 2. Man muss verkehrszuverlässig sein. Als verkehrszuverlässig gilt man dann, wenn nicht auf Grund bestimmter erwiesener Tatsachen angenommen werden muss, dass die Person die Verkehrssicherheit gefährdet. Das bedeutet, sofern man sich bis zur Erteilung der Lenkberechtigung nichts im Straßenverkehr zu Schulden kommen hat lassen, gilt man als „zuverlässig”.
Zu den zahlreichen Gründen, die eine solche „Verkehrszuverlässigkeit” ausschließen, gehören unter anderen wenn man als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften besonders gefährliche Verhältnisse herbeigeführt hat oder herbeiführen hätte können; ein Kraftfahrzeug ohne gültige Lenkberechtigung lenkt.
Insbesondere die letzte Bestimmung ist wichtig, denn sie zeigt, dass die beliebte Spritztour mit einem Auto – bevor man den Führerschein hat – ziemlich teuer zu stehen kommen kann. - 3. Man muss sowohl gesundheitlich geeignet sein, ein Kraftfahrzeug zu lenken (ärztliche Untersuchung),
- 4. als auch fachlich dazu befähig sein (Führerscheinprüfung).
- 5. und man muss nachweislich eine Erste-Hilfe-Ausbildung absolviert haben.
Erwirbt man einen Führerschein der Klassen A, B, C und D oder die Unterklasse C1 ohne vorher einen in- oder ausländischen Führerschein gehabt zu haben, gilt eine zweijährige Probezeit.
Wenn man während der Probezeit einen schweren Verstoß setzt, muss man zu einer Nachschulung, die selbst zu bezahlen ist. Außerdem verlängert sich die Probezeit um ein Jahr. Begeht man innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit einen schweren Verstoß, wird die gesundheitliche Eignung überprüft und bei Nichtvorliegen der Eignung der Führerschein entzogen.
Unter schweren Verstößen definiert das Gesetz folgende Übertretungen der Straßenverkehrsordnung:
- die Fahrerflucht
- das Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung – also falsch in eine Einbahn hinein fahren
- das Überholen unter besonders gefährlichen Umständen – zum Beispiel bei Gegenverkehr, bei unzureichender Sicht usw.
- das Nichtbeachten von durch Verkehrszeichen festgelegten Überholverboten
- eine Vorrangverletzung
- das Überfahren von „Halt”-Zeichen bei geregelten Kreuzungen oder bei roter Ampel in die Kreuzung fahren
- das Fahren auf der falschen Richtungsfahrbahn auf Autobahnen. (Geisterfahrer)
- Wenn man die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 20 km/h oder auf Freilandstraßen um mehr als 40 km/h überschreitet
- wenn man beim Lenken eines Kraftfahrzeuges eine fahrlässige Tötung, eine fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Umständen oder eine fahrlässige Körperverletzung begeht.
Während der gesamten Probezeit darf man Kraftfahrzeuge nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 Promille beträgt. Das bedeutet, dass man praktisch keinen Alkohol trinken darf.
Während der Fahrt und während Fahrtunterbrechungen darf man keinen Alkohol zu sich nehmen – also auch keinen Schluck Bier vom Nachbarn.
L17 (Führerschein mit 17) – Vorgezogene Lenkberechtigung der Klasse B
Bereits 6 Monate nach dem 15. Geburtstag kann man in der Fahrschule mit einer Grundausbildung – 28 theoretische und 12 praktische Einheiten – beginnen. Erst nach Absolvierung der Grundausbildung kann der Bewerber um die Lenkberechtigung und einen Antrag auf Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten stellen.
Voraussetzungen für den Bewerber:
- Die Absolvierung der Grundausbildung
- Verkehrszuverlässigkeit (wird überprüft)
- Nachweis der körperlichen
und geistigen Reife - Zustimmung des Erziehungsberechtigten, wenn dieser nicht selbst die Begleitperson ist
- ärztliche Untersuchung
- Vorhandensein einer Begleitperson oder höchstens zweier Begleitpersonen
Voraussetzungen für die Begleitperson(en):
- besonderes Naheverhältnis zum Bewerber oder der Bewerberin (z.B. Eltern, Verwandte, Freunde bzw. Freundinnen)
- Besitz des Führerscheins der Klasse B seit mindestens sieben Jahren
- Fahrpraxis während der letzten drei Jahre
- kein schwerer Verstoß gegen Verkehrsvorschriften innerhalb der letzten drei Jahre,
- Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
Grundsätzlich werden innerhalb eines Jahres höchstens zwei Bewilligungen erteilt.
Das Ausbildungsfahrzeug muss vorne und hinten mit
- einem hellblauen Schild mit weißer Aufschrift „L17“ (Größe: 160 mm x 160 mm) und
- einem weißen Schild mit schwarzer Aufschrift „Ausbildungsfahrt“ gekennzeichnet sein.
Nach Erhalt des Bewilligungsbescheids ist die praktische Hauptschulung in Form von Ausbildungsfahrten durchzuführen. Insgesamt müssen mindestens 3.000 km Ausbildungsfahrten absolviert werden.
Zusätzlich sind zwei begleitende Schulungen und eine Perfektionsschulung in der Fahrschule zu absolvieren. Ab dem 17. Geburtstag kann man die praktische Fahrprüfung ablegen – den Termin organisiert die Fahrschule.