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Die Menschen haben manchmal ein recht zwiespältiges Verhältnis zur Exekutive. Wenn man ein Strafmandat wegen Schnellfahrens bekommen hat, kann man auf die vielen Polizeistreifen gerne verzichten – aber – wenn sich in der Nähe des eigenen Hauses die Einbrüche häufen, kann die Polizei gar nicht oft genug vorbei schauen. Polizisten und Polizistinnen sind die Träger der Staatsgewalt. Der Staat und damit jeder einzelne Staatsbürger hat den Beamten Rechte übertragen, die viel weitgehender sind als die eines gewöhnlichen Staatsbürgers. Exekutivbeamte können Fahrzeuge anhalten. Sie können Menschen festnehmen und im Extremfall können und sollen sie auch von ihrer Waffe Gebrauch machen. Diese Rechte, denen natürlich ebenso viele Pflichten gegenüber stehen, sind notwendig, um die Sicherheit der Staatsbürger zu gewährleisten.

Von der Polizei kontrolliert zu werden, ist sicher nicht angenehm und vielleicht fühlt man sich auch unsicher.

Aggressiv zu reagieren, wenn man angehalten wird, ist aber die schlechteste Idee. Polizisten und Polizistinnen tun nur ihre Pflicht. Kontrollen, Anhaltungen und Befragungen werden durchgeführt, weil sie notwendig sind und Straftaten oder Verwaltungsübertretungen dadurch aufgeklärt werden können. Aggressives Verhalten vergiftet aber nicht nur das Klima einer Amtshandlung, sondern kann auch zu einer Bestrafung führen.

Das »Sicherheitspolizeigesetz« bestimmt, dass Personen, die sich trotz erfolgter Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht (hauptsächlich also Polizisten und Polizistinnen) aggressiv verhalten, bestraft werden können. Als Strafen sind Geldstrafen bis € 500, – oder Freiheitsstrafen bis zu einer Woche vorgesehen. Was unter »aggressives Verhalten« fällt, hängt oft vom jeweiligen Einzelfall ab. Im Wesentlichen könnte man es aber als lautes Reden oder Schreien verbunden mit heftigem Gestikulieren definieren.

Diese Bestimmung kann natürlich nicht nur jemanden treffen, der gerade »beamtshandelt« wird. Auch Personen, die sich in eine Amtshandlung einmischen und diese stören (zum Beispiel der Beifahrer) sind davon betroffen.

Wenn man aber sachlich dem Polizisten oder der Polizistin gegenüber eine andere Rechtsmeinung vertritt, ist das kein aggressives Benehmen. Übrigens gibt es im Sicherheitspolizeigesetz auch den Tatbestand der »Störung der öffentlichen Ordnung«. Demnach kann auch jeder, der sich an einem öffentlichen Ort so rücksichtslos verhält, dass sich andere dadurch gestört fühlen könnten, mit einer Geldstrafe bis zu –€ 500,– oder Freiheitsstrafe bis zu einer Woche bestraft werden. Eine typische Ordnungsstörung ist, wenn durch das Verhalten der normale Ablauf an einem öffentlichen Ort beeinträchtigt wird. Zum Beispiel: Wenn zahlreiche Personen zusammenlaufen oder Stehzeiten von öffentlichen Verkehrsmitteln hervorgerufen werden.